INFORMATIONSBLATT
Haftung Gebäudesicherheit
In diesem Artikel erfahren Sie alles zum Thema Haftung und Gebäudesicherheit
Verantwortungsträger: innen
Es ist die Aufgabe der Eigentümer: innen und Verantwortungsträger: innen, dafür zu sorgen, dass die Benutzer: innen, Besucher: innen und Dritten ihrer Liegenschaft gefahrlos betreten und verlassen können. Sollte eine Gefahrenquelle geschaffen werden, müssen alle nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um einen Schaden möglichst auszuschließen.
Sorgfaltspflicht
In Verfahren, in denen eine Haftung in Betracht kommt, müssen verkehrssicherungspflichtige Personen ihrer Sorgfaltspflicht entsprechend nachweisen, dass sie angemessene und zumutbare Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren ergriffen haben. In solchen Fällen spricht die Judikatur von einer "Beweislastumkehr".[1]
Fahrlässigkeit
Dem Strafgesetzbuch zufolge ist es fahrlässig, wenn man die notwendige und angemessene Sorgfalt außer Acht lässt oder einen Schaden voraussieht, diesen jedoch nicht herbeiführen möchte. Grob fahrlässiges Handeln erfolgt dann, wenn man auffallend unsorgfältig ist und das vorhersehbare Risiko eines Schadenseintritts ignorieren.[2]
Haftung
Strafrechtliche Haftung kann aufgrund von Vergehen gegen das Strafrecht[3], wie fahrlässiger Tötung,[4] fahrlässiger Körperverletzung[5], Gefährdung der körperlichen Sicherheit[6] oder Sachbeschädigung[7], aber auch aufgrund von Übertretungen des Verwaltungsrechtes[8] entstehen.
In solchen Fällen kann es zu einer verpflichtenden Leistung von Schadenersatzzahlungen nach Zivilrecht oder zu einer strafgerichtlichen Verurteilung (Vorstrafe) nach Strafrecht kommen.
Wichtig zu beachten ist, dass Risiken, die strafrechtlich relevant sind, nicht an Versicherungen übertragen werden können.
Unwissenheit
Unwissenheit ist kein Schutz vor Strafe. Dies gilt vor allem bei Personen, die sich angesichts ihrer beruflichen Tätigkeit oder aufgrund anderer Umstände hätten vertraut machen müssen mit einschlägigen Vorschriften, aber es versäumt haben.[9]
Regelmäßige Prüfroutinen nach ÖNORM B 1300
Als Eigentümer: innen eines Wohngebäudes tragen Sie eine große Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit aller, die sich in Ihrem Gebäude aufhalten. Es liegt daher an Ihnen, dafür Sorge zu tragen, dass keine Gefahr für Personen oder deren Eigentum besteht. Dazu müssen Sie Verkehrssicherungspflichten entsprechend Erkennbarkeit, Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit wahrnehmen. Dabei sollten Sie auch die Art der Baulichkeit, deren Alter, die Komplexität des Bauwerks und dessen Ausstattung berücksichtigen.[10]
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Quellenangabe
[1] Verkehrssicherungspflichten treffen nicht nur den, der eine Gefahrenquelle schafft, sondern auch den, der eine Gefahrenquelle in seiner Sphäre bestehen lässt. (OGH 2 Ob 599/92)
[2] StGB § 6
[3] Strafgesetzbuch (StGB) BGBl. Nr. 60/1974
[4] StGB § 80
[5] StGB § 88
[6] StGB § 89
[7] StGB § 125
[8] Z.B.: LGBl. für Wien Nr. 27/1974 (Baumschutzgesetz)
[9] StGB § 9
[10] ÖNORM B 1300 Objektsicherheitsprüfungen für Wohngebäude ― Regelmäßige Prüfroutinen im Rahmen von Sichtkontrollen und zerstörungsfreien Begutachtungen